Förderer der Freiwilligen Feuerwehr Emmelshausen e.V.
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein trägt
den Namen
"Förderer der Freiwilligen Feuerwehr Emmelshausen
e.V."
(2) Der Sitz des Vereins ist Emmelshausen
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Koblenz eingetragen
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat die Aufgabe, den Feuerwehrgedanken nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 02.11.1981 ( Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz LBKG ) zu fördern.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
a) durch ideelle und
materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in der Ortsgemeinde Emmelshausen
b) durch die Wahrnehmung der sozialen Belange der
Mitglieder, insbesondere der Feuerwehrangehörigen
c) durch die Betreuung der Jugendfeuerwehr
d) durch die Beratung der Aufgabenträger in Fragen
des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes
e) durch Öffentlichkeitsarbeit
(2) Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3
Mitglieder des Vereins
Mitglieder des Vereins können werden:
a) natürliche
Personen
b) juristische Personen
c) Körperschaften
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der
Aufnahme.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Zu
Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere
Verdienste erworben haben.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes
von der Mitgliederversammlung ernannt.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
(2) Die
Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluß aus dem Verein.
Der Ausschluß ist auszusprechen, wenn ein Mitglied
gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte
verliert.
(3) Über den
Ausschluß der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den
Vorstand zulässig.
Über die Beschwerde entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(4) In allen Fällen
ist der Auszuschließende vorher anzuhören.
Der Ausschluß ist schriftlich zu begründen.
(5) Mit dem Ausschluß erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
§ 6
Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht:
a) durch jährliche
Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist.
b) durch freiwillige Zuwendungen
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a)
Mitgliederversammlung
b) Vereinsvorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlußorgan.
(2) Die
Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle
von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter
Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist
einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe im
amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Emmelshausen.
(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Auf Antrag von
mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
In dem Antrag müssen die zu behandelnden
Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und
Beschlußfassung über eingebrachte Anträge
b) die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes
c) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
d) die Genehmigung der Jahresrechnung
e) die Wahl der Kassenprüfer, die alle 2 Jahre zu
wählen sind
f) die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
g) Beschlußfassung über Satzungsänderungen
h) Beschlußfassung über die Verleihung der
Ehrenmitgliedschaft
i) Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern
gegen den Ausschluß aus dem Verein
j) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
§ 10
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
(2) Die
Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2
Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit
einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
(3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 11
Vereinsvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) weiteren 3 Beisitzern
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
(3) Vorstand im
Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der
Kassenwart.
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gemeinschaftlich.
(4) Der
Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und
Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen
und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(5) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
(6) Der Vorsitzende
beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese.
Über die in der Vorstandssitzung gefaßten Beschlüsse
und die wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift
anzufertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 12
Auflösung
(1) Der Verein wird aufgelöst, wen in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
(2) Ist die
Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine
neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluß zur Auflösung,
ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder, mit einer
Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefaßt wird
In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung
besonders hingewiesen werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereines an die Verbandsgemeindeverwaltung Emmelshausen, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Freiwilligen Feuerwehr Emmelshausen zu verwenden hat.
Diese Vereinssatzung
wurde am 12.09.92 im Feuerwehrgerätehaus Emmelshausen beschlossen.
Der § 11 Abs. 5 wurde am 25.09.93 geändert.
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